Instandhaltung

Instandhaltungsmaßnahme Elektro Gruppe 2 vom 02.10.2016

 

Festgestellt wurde am 24.09.2016 das die Gruppe 2 C keinen Strom hat.

Herr Willhelm und Herr Jörg Kirchhof ließen alle betroffenen Garagen öffnen um mögliche defekte Verbraucher oder schadhafte Leitungen zu erkennen.

Dabei wurde ein Stück 5*2,5 m² Nym-J Leitung auf einer Länge von 2 ausgetauscht .  Die Kabel wurden in Abzweigdosen und vorhanden Verteiler geführt und mit Klemmen / WAGO Klemmen verbunden um eine elektrisch gute Verbindung zu schaffen.

Der technische Zustand wurde wieder in den Urzustand zurück gesetzt.

Instandhaltung und Instandsetzung von Garagentoren

Bei der Instandhaltung von Garagen Toren aus Metall oder Holz-Metall Verbund geht es darum die Funktion aufrecht zu erhalten, also das leichte öffnen und schließen des Tores.

Sollte das in irgendeiner Form nicht mehr möglich sein, das Tor zu öffnen oder zu schließen oder es sonstige Probleme gibt, dann kommt der Instandhalter zum Einsatz.

Verantwortlich ist hier :

Pierre Steinbrück
Pierre.steinbrueck@Garagen-E
rfurt.de

Herr Steinbrueck richtet im ersten Versuch das Tor und kontrolliert dann die Funktion, sollte die Aufgabe des Tores nicht erfüllt werden, dann werden gegebenenfalls auch neue Scharniere oder verstellbare Halterungen montiert werden, das liegt dann  immer an der schwere des Problems.

Auch Risse,Löcher oder Schäden durch Wandalismuss zählen mit zur Instandhaltung und können durch schweißen oder auch Löten repariert werden.

Um den ganzen vorzubeugen gibt es natürlich auch Schritte die man beachten sollte:

1. Das Tor immer befestigen bei geöffneten Zustand und darauf achten das diese nirgendwo dagegen "knallen" kann.

2. Tor Scharniere regelmäßig  schmieren.

3. Das Tor in regelmäßigen Abständen beschichten damit keine Korrosion (Rost) sich anreichern kann oder das Holz blank gegenüber Wetter Einflüssen ausgesetzt ist

Wenn sie diese Schritte befolgen, beugen sie schon einige Probleme vor. Sollte es dennoch zu Problemen kommen steht die Instandhaltung ihnen gerne zur Seite

   Begriffe
 
Maßnahmen zur Modernisierung einer elektrischen Anlage sind solche, die der Verbesserung ihres Zustandes dienen. Verbesserung bedeutet in diesem Zusammenhang die nachhaltige Erhöhung ihres Gebrauchswertes. Dieses ist beispielsweise gegeben, wenn durch diese Maßnahme ein höherer Komfort oder auch ein höheres Sicherheitsniveau, z.B. durch zusätzliche Stromkreise, erreicht wird.
 
Die Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn zur vorhandenen Anlage ein Anlagenteil, also ein Stromkreis oder auch nur eine Steckdose ergänzt wird. Der bestehende Anlagenteil wird dadurch nicht verändert. Von der Änderung einer elektrischen Anlage kann dann gesprochen werden, wenn mehr oder weniger umfangreiche Maßnahmen umgesetzt werden, beispielsweise das Versetzen einer Steckdose im Zuge von baulichen Veränderungen.
 
Die Änderung einer bestehenden elektrischen Anlage muss jedoch keine Modernisierung sein, insbesondere dann nicht, wenn eine Verbesserung des Zustandes nicht vorgenommen wird. Dieser Sachverhalt lässt sich auf bestehende elektrische Anlagen jedoch nur bedingt übertragen. Maßnahmen an bestehenden Elektroinstallationen, z. B. Modernisierungen, Erweiterungen und Änderungen (siehe oben) müssen nach den gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Der bestehende Teil der Elektroinstallation kann unter Umständen unverändert weiter genutzt werden. Hierfür sind jedoch alle nachfolgend genannten Voraussetzungen zu erfüllen:
 
• Die bestehende elektrische Anlage muss den zum Zeitpunkt ihres Errichtens gültigen DIN VDE-Normen entsprochen haben und diesen noch entsprechen.  
 
• Folgenormen oder anderen Regelwerke haben eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik nicht gefordert.
 
• Die bestehende elektrische Anlage wird unter den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Betriebs- und         Umgebungsbedingungen, für die sie ausgelegt war, weiterhin betrieben.
 
• Mängel bestehen nicht, die Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachen bedeuten. Im Zweifelsfall gilt: Anpassung geht vor Bestandsschutz. Noch ein Hinweis: Für eine elektrische Anlage, die am Ende ihrer Lebensdauer angekommen ist (Betriebszeit üblicherweise 40 Jahre), kann der Bestandsschutz grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Instandhaltung als Bestandsanlage

Alle elektronischen Betriebsmittel und Anlagen wurde seit ca. 20 Jahren nicht wieder überarbeitet.

Es finden sich alte Liniennetze mit klassischer Nullung ( ohne Potenzialausgleich ) im gesamten Komplex. Die Kabel selbst, sind für den heutigen Standard an elektronischen Geräten zu niedrig konfektioniert und bestehen zudem aus Aluminium.

Es darf ausdrücklich nur eine Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt werden die den vorhergehenden Zustand wiederherstellt. Daher wurde in den letzten Jahren keine Teilsanierung von den Garagen Gruppen durchgeführt. Da die DIN VDE diese sonst als Neubau deklariert und hierfür sehr hohe Kosten entstehen um diese in Betrieb nehmen zu dürfen.

Instandhaltung und Instandsetzung an "Dach und Fach"

Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung obliegt nach § 536 BGB a. F. (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.) dem Vermieter. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Die formularmäßige Abwälzung der gesamten Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht ist allerdings unwirksam. Dies gilt auch für die Gewerbemiete. Hierauf hat das OLG Dresden hingewiesen.

In dem Entscheidungsfall war eine Gaststätte vermietet. Hinsichtlich der Instandhaltung war in dem Formularmietvertrag u.a. folgendes geregelt:

Ziff. 5: "… Der Mieter (ist) zur Durchführung erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Dies betrifft insbesondere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach."

Ziff. 6: "Der Vermieter ist zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Mietobjekt/Gesamtgebäude nicht verpflichtet."

Ziff. 7: "Soweit der Mieter Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach gem. Ziff. 5 durchführt, ist er berechtigt, die Hälfte der nachgewiesenen Kosten… mit jeweils maximal 50% der Mietzinsansprüche des Vermieters zu verrechnen."

In der Folgezeit stritten sich die Parteien um die Frage, wer für die Reparatur des undicht gewordenen Daches zuständig ist.

Nach der gesetzlichen Regelung ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 536 BGB a. F.; § 535 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.). Diese Instandhaltungspflicht ist nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden, weil das in Ziff. 5-7 enthaltene Klauselwerk gegen § 9 AGBG verstößt. Maßgeblich hierfür sind im wesentlichen zwei Gesichtspunkte:

Zum einen beinhaltet das Klauselwerk ein für den Mieter unüberschaubares Kostenrisiko, zumal die Instandhaltungslast keine sachliche oder kostenmä- ßige Begrenzung der Einstandspflicht enthält.

Zum anderen umfaßt das Klauselwerk alle Instandsetzungsleistungen, unabhängig davon, ob die Abnutzung durch den Mietgebrauch, durch Verschleiß, durch höhere Gewalt oder durch rechtswidriges Eingreifen Dritter entstanden ist.

Die Unwirksamkeit der genannten Klauseln führt dazu, daß der Vermieter die gesamte Instandhaltungslast zu tragen hat (OLG Dresden, Urteil vom 17.6.1996, Az.: 2 U 655/95, GE 1996, 1237).