Arbeitseinsätze
Pflichtstunden leisten oder bezahlen ?
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Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für Verein und Gemeinschaft unerlässlich, weil beide des tätigen Mitwirkens der Mitglieder bedürfen und ein Garagenkomplex nur dann zur Garagengemeinschaft wird, wenn er in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (die gepflegt, instand gehalten und erneuert werden müssen) liegt.
Das Fordern von Pflichtstunden muss in Satzung oder Unterpachtvertrag festgelegt sein, die Verweigerung dieser Pächterpflicht wird zum Kündigungsgrund. Um das Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, sind vom Vorstand deshalb die erforderlichen Arbeiten und ihr Umfang zu planen, ehe die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Die Garagenfreunde müssen seiner Leistungspflicht auch nachkommen können.
Bewährt hat sich, möglichst viele Aufgaben personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze terminlich festzulegen. Unter Beachtung des körperlichen Leistungsvermögens lässt sich für jeden etwas finden -und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist. Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt es keinen Rechtsanspruch.
Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Es darf nicht sein, dass Garagenfreunde sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können - oder gar müssen.
 
Nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses und ist nur zu­lässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. War der Garagenfreund verhindert, muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Pflicht nachkommen kann.
Nicht geleistete Pflichtstunden
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten für alle Mitglieder: Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf dem Lohn eines Arbeitnehmers in der freien Wirtschaft entsprechen.
(Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 21.05.1996, Az. l C 1215/95)
In dem streitigen Verfahren wurde der Kleingärtner mit einer Zahlungsverpflichtung für acht nicht geleistete Gemeinschaftsstunden in Höhe von 160,- DM, d. h. von 20,- DM/nicht geleistete Stunde, belegt. Der Kleingärtner verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sowohl die Anzahl der Pflicht­stunden als auch der Kostenansatz mit 20,- DM pro Stunde seien zu hoch.
Das Amtsgericht stellt fest:
1.     Der Verein / Gemeinschaft darf Pflichtstunden festsetzen und im Falle der Verweigerung eine Vergütung für nicht geleistete Stunden verlangen. Wesentliche Verpflichtungen der Gemeinschaftsmitglieder müssen in der Vereinssatzung festgelegt werden. Es ist ausreichend, dass in der Gemeinschaftssatzung steht, dass Gemeinschaftsstunden geleistet werden müssen. Das nach der Satzung zuständige Gremium - die Mitgliederversammlung - kann die Anzahl der Gemeinschaftsstunden festlegen, ebenso die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden.
2.     AlleGemeinschaftsmitglieder sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Hat die Mitgliederversammlung mehrheitlich über die Anzahl der Gemeinschaftsstunden und die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden entschieden, sind alle Vereinsmitglieder daran gebunden.
Es kommt nicht darauf an, dass jeder Einzelne mit dieser Festsetzung einverstanden war. Das entspricht den allgemeinen Regeln des Vereinsrechts, wonach die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitglie­derversammlung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.
3.     Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf mindestens den Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft betragen. Das Gericht führt aus, dass der Kleingärtner mit der Verweigerung seiner Gemeinschaftsarbeiten dem Verein einen wirtschaftlichen Schaden zufügt. Er muss sich notfalls diese Leistung auf dem freien Markt kaufen und dafür den entsprechenden Arbeitslohn entrichten.
Das Gericht erlaubt dem Verein, die Vergütung sogar etwas höher zu setzen als den üblichen Arbeitslohn. Im Interesse des Vereines sei es, Mitglieder nicht durch niedrige Vergütungssätze zu animieren, einen Geldbetrag zu zahlen, sondern dazu, einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten.
 

Arbeitseinsatz an der Garagenanlage hinter der Radrennbahn. Im Vordergrund schauen Alexander Hilge (rechts) und Marco Penndorf in Planungspapiere. Foto: Marco Schmidt

 

Der freiwillige Arbeitseinsatz zahlreicher Garagennutzer ging einher mit einer Kunstaktion – Sprüher Vait Gossler versah Wände am 15.05.2015  mit bunten Graffiti. „Garagen können gut aussehen“, so die Botschaft.

„Man muss sie nicht wegreißen, nur weil 2021 die Bundesgartenschau kommt.“ Dass der Garagenkomplex mit 130 Garagen verschwinden soll – die Garagen gehören den Nutzern, die Fläche der Stadt – davon geht der Siegerentwurf für die Buga-Flächen der nördlichen Gera-Aue aus. Antwort der Garagengemeinschaft: „Das wollen wir nicht.“

Man sei sauer, dass man von den Plänen aus der Zeitung erfahren habe. Auch beim jüngsten Buga-Dialog hätte man kein Gehör gefunden. Alexander Hilge, Dezernent für Bürgerservice und Sicherheit, stellte sich den etwa 100 Anwesenden zum Gespräch. „Verwaltung muss lernfähig sein“, sagte er. Auch wenn er „hinreichend unkonkret“ bleiben müsse – die Buga-Planung sei noch nicht in Stein gemeißelt. Auch dann nicht, wenn am 9. Juli der endgültige Planer der Flächen benannt werde. Dass die Garagengemeinschaft gehört wird, versicherte auch Frank Warnecke (SPD), Landtags- und Stadtratsabgeordneter. „Wir laden sie in den Stadtentwicklungs-Ausschuss ein, damit sie ihre Konzepte vorstellen kann.“ Der bisherige Vorstand der Gemeinschaft trat Samstag aus Gesundheitsgründen zurück und machte Platz für zwei junge Männer, Marco Penndorf und Jan Kirchhof.

Auch mit dem Tierheimverein ist zu rechnen, denn auch das Tierheim Andreasried kommt in den Buga-Plänen nicht mehr vor. „In das Gelände wurden in den letzten Jahren etwa 100.000 Euro investiert, 60.000 davon Spendengelder“, sagt Vorsitzender Jürgen Fercho. Garagenbesitzer Horst Ritter ärgert sich über den bisherigen Umgang der Stadt mit dem Thema: „Der kleine Mann ist uninteressant, er ist nur zur Wahl gefragt.“ Dass dem nicht so ist, will die Verwaltung beweisen.