Begriffe
 
Maßnahmen zur Modernisierung einer elektrischen Anlage sind solche, die der Verbesserung ihres Zustandes dienen. Verbesserung bedeutet in diesem Zusammenhang die nachhaltige Erhöhung ihres Gebrauchswertes. Dieses ist beispielsweise gegeben, wenn durch diese Maßnahme ein höherer Komfort oder auch ein höheres Sicherheitsniveau, z.B. durch zusätzliche Stromkreise, erreicht wird.
 
Die Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn zur vorhandenen Anlage ein Anlagenteil, also ein Stromkreis oder auch nur eine Steckdose ergänzt wird. Der bestehende Anlagenteil wird dadurch nicht verändert. Von der Änderung einer elektrischen Anlage kann dann gesprochen werden, wenn mehr oder weniger umfangreiche Maßnahmen umgesetzt werden, beispielsweise das Versetzen einer Steckdose im Zuge von baulichen Veränderungen.
 
Die Änderung einer bestehenden elektrischen Anlage muss jedoch keine Modernisierung sein, insbesondere dann nicht, wenn eine Verbesserung des Zustandes nicht vorgenommen wird. Dieser Sachverhalt lässt sich auf bestehende elektrische Anlagen jedoch nur bedingt übertragen. Maßnahmen an bestehenden Elektroinstallationen, z. B. Modernisierungen, Erweiterungen und Änderungen (siehe oben) müssen nach den gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Der bestehende Teil der Elektroinstallation kann unter Umständen unverändert weiter genutzt werden. Hierfür sind jedoch alle nachfolgend genannten Voraussetzungen zu erfüllen:
 
• Die bestehende elektrische Anlage muss den zum Zeitpunkt ihres Errichtens gültigen DIN VDE-Normen entsprochen haben und diesen noch entsprechen.  
 
• Folgenormen oder anderen Regelwerke haben eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik nicht gefordert.
 
• Die bestehende elektrische Anlage wird unter den zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Betriebs- und         Umgebungsbedingungen, für die sie ausgelegt war, weiterhin betrieben.
 
• Mängel bestehen nicht, die Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachen bedeuten. Im Zweifelsfall gilt: Anpassung geht vor Bestandsschutz. Noch ein Hinweis: Für eine elektrische Anlage, die am Ende ihrer Lebensdauer angekommen ist (Betriebszeit üblicherweise 40 Jahre), kann der Bestandsschutz grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.